Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Bei der Prüfung, ob eine geistige Behinderung wesentlich ist, gilt: Es kommt für die Beurteilung nicht entscheidend auf den Umfang der Beeinträchtigung an, sondern darauf, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabe auswirkt. Deshalb darf auch nicht einfach auf den Grad der Behinderung oder den ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt werden.
Allerdings dient der IQ in der Praxis oft dazu, zur Vereinfachung bestimmte Annahmen zu treffen. Beispielsweise wird in der Praxis bei einem IQ von unter 50 regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeiten und damit einer wesentlichen geistigen Behinderung ausgegangen.
Bis spätestens 01.01.2023 sollen die Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis neu formuliert werden. Hintergrund ist, dass die aktuellen Regelungen sprachlich als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden.