Bei bestimmten, gesetzlich abschließend benannten Leistungen müssen der leistungsberechtigte Mensch oder die Eltern eines minderjährigen Kindes mit Behinderung weder einen Teil ihres Einkommens noch vorhandenes Vermögen zur Finanzierung der Leistung einsetzen. Der Träger der Eingliederungshilfe muss diese Leistungen kostenfrei gewähren.
Welche Leistungen privilegiert sind, ergibt sich abschließend aus § 138 Absatz 1 SGB IX. Zu nennen sind insbesondere:
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- Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (z. B. Leistungen der Frühförderung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (WfbM, andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit)
- Hilfen zur Schulbildung (z. B. Schulbegleitung)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn sie der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
Zudem sind Leistungen der Eingliederungshilfe immer dann kostenfrei, wenn der Mensch mit Behinderung existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz erhält (z. B. Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII).