Unter dem Begriff der Leistung zur sozialen Teilhabe, der mit der Neufassung des SGB IX 2020 neu eingeführt wurde, konkretisiert und erweitert der Gesetzgeber den Leistungskomplex, der im SGB XII bislang als „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ beschrieben wurde. Der § 76 SGB IX enthält eine exemplarische Aufstellung der in Betracht kommenden Leistungen der sozialen Teilhabe, die in den daran anschließenden Vorschriften weitere Konkretisierungen erfahren. Dazu gehören
- Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX)
- heilpädagogische Leistungen (§ 79 SGB IX)
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 81 SGB IX)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 82 SGB IX)
- Leistungen zur Mobilität (§ 83 SGB IX)
- Hilfsmittel (§ 84 SGB IX)
Eine praktisch große Bedeutung haben die Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX). Beispiele hierfür sind Hilfen bei der Haushaltsführung, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, der persönlichen Lebensplanung, der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und der Freizeitgestaltung.