Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören die Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie sind in den § 113 bis § 116 SGB IX geregelt (Kapitel 6), die wiederum auf die § 77 bis § 84 SGB IX verweisen.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe stellen die behinderungsbedingt notwendige Unterstützung im sozialen Bereich sicher. Zu ihnen gehören etwa die Unterstützung beim Wohnen und in der Freizeit sowie heilpädagogische Leistungen und Leistungen zur Mobilität.
Von besonderer Bedeutung ist der neue § 78 SGB IX, in dem die Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags geregelt sind. Neu ist ab 01.01.2020 eine Regelung zum sogenannten „Poolen“.
Gemeint sind Fälle, in denen Menschen mit Behinderung die gleiche Leistung zur gleichen Zeit und am gleichen Ort benötigen, weshalb die Leistung für zwei oder mehr Menschen mit Behinderung gemeinsam erbracht werden kann.
Voraussetzung ist, dass eine „gepoolte“ Leistung die jeweiligen Bedarfe deckt und für den Menschen mit Behinderung zumutbar ist. In § 116 SGB IX ist geregelt, welche Leistungen „gepoolt“ werden dürfen. Erlaubt ist das z. B. bei Assistenzleistungen, Leistungen zur Beförderung (Beförderungsdienst) und heilpädagogischen Leistungen. Andere als die dort genannten Leistungen dürfen nicht „gepoolt“ werden.
Beispiel: In einer Wohngemeinschaft wohnen zwei Menschen mit Behinderung. Sie benötigen unter anderem Assistenz bei der Haushaltsführung, z. B. für den Einkauf und das Aufräumen. Die Vorschrift zum Poolen von Leistungen ermöglicht es, dass die beiden Menschen mit Behinderung von nur einer Assistenzkraft unterstützt werden, wenn ihr Unterstützungsbedarf das zulässt und es für sie zumutbar ist.