Daneben können im Rahmen der Eingliederungshilfe auch weitere Leistungen erbracht werden. Da für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche das Jugendamt zuständig ist, kommen die hier genannten Leistungen hauptsächlich für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche in Frage.
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung werden an behinderte Kinder erbracht, die aufgrund ihrer Behinderung zusätzliche Leistungen benötigen, um eine Schule im Rahmen der Schulpflicht besuchen zu können. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung eines Integrationshelfers. Grundsätzlich wird nur der Besuch einer Hauptschule oder Sonderschule gefördert, der Besuch einer anderen Schulform kann nur dann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass das Bildungsziel erreicht wird.
Grundsätzlich hat sich das Sozialamt an die Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zu halten; es kann ein Kind nicht auf eine Sonderschule verweisen, wenn die Schulaufsichtsbehörde dem Kind eine Regelschule zuweist, auch dann nicht, wenn die integrative Beschulung höhere Kosten verursacht als der Besuch einer Sonderschule.
Kommt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung eine betriebliche Ausbildung nicht in Betracht, kann der Besuch einer schulischen Ausbildungsstätte für einen angemessenen Beruf gefördert werden. Die Förderung wird nur dann geleistet, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung erreicht ist, der Ausbildungsweg erforderlich ist und der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten wird oder, falls dies aufgrund der Behinderung nicht möglich ist, in angemessenem Umfang zur Lebensgrundlage beitragen wird.