Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach wie vor abhängig von Einkommen und Vermögen.
Allerdings hat sich die Kostenbeteiligung durch das BTHG zum 1. Januar 2020 erheblich verändert. Insbesondere ist die Einkommensbeteiligung neu geregelt und ein deutlich höherer Vermögensfreibetrag eingeführt worden.
Darüber hinaus wird nicht mehr auf das Einkommen und Vermögen der jeweiligen Partner*in abgestellt. Damit kommt es jetzt nur noch auf das Einkommen und Vermögen des Menschen mit Behinderung an. Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings minderjährig ist und mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil in einem Haushalt lebt, wird nach wie vor auch auf das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils abgestellt.
Allerdings müssen sich Menschen mit Behinderung bzw. die einstandspflichtigen Eltern eines Minderjährigen nicht an jeder Leistung der Eingliederungshilfe finanziell beteiligen. Der Gesetzgeber hat bestimmte Leistungen festgelegt, die ohne Kostenbeteiligung gewährt werden. Die Heranziehung von Einkommen und Vermögen unterscheidet sich daher noch immer je nach der Art der Eingliederungshilfeleistung.