Leistungen der Eingliederungshilfe sind auch Teilhabeleistungen nach Teil 1 des SGB IX.
Es kann daher vorkommen, dass nicht nur ein Gesamtplanverfahren, sondern auch ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden muss.
Beispiel: Ein Mensch mit Behinderung beantragt gleichzeitig Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und Assistenzleistungen zur Unterstützung in der eigenen Wohnung. Für die Leistungen im Berufsbildungsbereich ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, für die Assistenzleistungen beim Wohnen der Träger der Eingliederungshilfe.
In diesem Fall werden beide Verfahren miteinander verbunden. Entweder ist der Träger der Eingliederungshilfe ohnehin zuständig für die Durchführung beider Verfahren oder er muss den anderen beteiligten Rehabilitationsträgern anbieten, das Teilhabeplanverfahren an ihrer Stelle durchzuführen.