Ein wichtiger Grundsatz im Recht der Eingliederungshilfe ist das Wunsch- und Wahlrecht, das in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt ist. Die Vorstellung des Menschen mit Behinderung zur Gestaltung der Leistung soll bei der Entscheidung über die Leistung berücksichtigt werden.
Das Wunsch- und Wahlrecht greift dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde nach besteht (»Ob«), jedoch mehrere geeignete Alternativen denkbar sind (»Wie«). Das ist z. B. der Fall, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen.
Nach § 104 SGB IX muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind.