Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören darüber hinaus auch Leistungen zur Beschäftigung (Teilhabe am Arbeitsleben). Diese sind in § 111 SGB IX geregelt.
Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sind seit 2018 auch das Budget für Arbeit und Leistungen bei anderen Leistungsanbietern vorgesehen.
Seit 1. Januar 2020 können junge Menschen mit Behinderung auch ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, um mit der notwendigen Assistenz eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Für diese Leistung ist jedoch nicht der Träger der Eingliederungshilfe, sondern die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Deshalb ist diese Leistung nicht in § 111 SGB IX aufgeführt, sondern in § 61a SGB IX.