Die Eingliederungshilfe wird seit dem Jahr 2020 aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Besonderes Augenmerk hat der Bundesgesetzgeber hier auf die Personenzentrierung gelegt. Mit der 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind bereits mit Beginn des Jahres 2018 umfangreiche und detaillierte Regelungen zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren in Kraft getreten. Die inhaltliche Ausgestaltung von Leistungen unter Maßgabe der Personenzentrierung bedingt auch weitreichende Anforderungen an die Bedarfsermittlung und –feststellung. Die Selbstbestimmung und Beteiligung der leistungsberechtigten Person wird in den neuen Regelungen gestärkt, die trägerübergreifende Zusammenarbeit soll optimiert werden.
Ein zentrales Element des neuen Gesamtplanverfahrens bildet die Bedarfsermittlung, die gemäß § 118 SGB IX mit Hilfe eines Instruments zu erfolgen hat, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Niedersachsen hat mit Wirkung zum 01.01.2018 ein einheitliches Instrument zur BedarfsErmittlung Niedersachsen (kurz: B.E.Ni) eingeführt.
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der Komplexität der Inhalte bzgl. der 2. Reformstufe des BTHG und des engen Zeitkorridors, der für die Entwicklung von B.E.Ni zur Verfügung stand, der Formularsatz kontinuierlich weiterentwickelt und ausgebaut wird.
Mit Wirkung zum 20.07.2018 wurde ein landeseinheitliches Gesamt- und Teilhabeplanverfahren vervollständigt, eine weiterentwickelte Version von B.E.Ni sowie ein erläuterndes Handbuch in der Arbeitsversion 2.0 / 07.2018 veröffentlicht.
Durch das Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 01.01.2020 und dem dadurch erfolgten Paradigmenwechsel haben sich wesentliche Änderungen in den Rechtsgrundlagen ergeben. Diese wurden in die neue B.E.Ni-Version 3.0 eingearbeitet. Dabei wurden neben den rechtlichen Änderungen auch Hinweise, Fragen und Informationen aus der Praxisanwendung der herangezogenen Kommunen, aus zuständigen Gremien sowie von Menschen mit Behinderungen aufgegriffen und in der aktuellen Version berücksichtigt.
Anwendungsbereich:
Für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe gemäß § 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen (Nds. AG SGB IX / SGB XII) ist das Instrument „B.E.Ni 3.0“ verbindlich anzuwenden.
Den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe wird empfohlen, die vorgenannten Formulare und das Handbuch auch für die Leistungen in ihrer eigenen sachlichen Zuständigkeit nach § 3 Nds. AG SGB IX / SGB XII zu nutzen.
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